SATZUNG
des Sportfischervereins „ELBE“ von 1927 e.V., Hamburg
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Sportfischerverein „Elbe“ von 1927 e.V. Hamburg ist eine
Vereinigung von Sportfischern. Er hat seinen Sitz in Hamburg und
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts zu Hamburg
unter der Nummer 69 VR 2963 eingetragen. Gerichtsort für beide
Teile ist Hamburg.
Als Sportfischer im Sinne dieses Paragraphen gilt derjenige, der die
Fischwaid nach sportlichen Grundsätzen als Liebhaberei ausübt,
ohne dass diese Tätigkeit in steuergesetzlichem Sinne Haupt- oder
Nebenerwerb ist, was nicht ausschließt, dass Gewässer, die nicht
beruflich bewirtschaftet werden, von Sportfischern in volkswirtschaftlichem Interesse nutzungsgerecht mit
Netzen und kleinen Geräten
befischt werden können.
§ 2
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, des Naturschutzes,
sowie der Gewässer und Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch:
1. durch Zusammenfassung der Sportfischer und durch eine einheit-
liche Vertretung des fischereisportlichen Interesses der deutschen
Sportfischerei den ihr zukommenden Einfluss auch gegenüber
den Verwaltungsbehörden zu sichern,
2. im Zusammenhang mit den zuständigen Regierungsstellen eine
umfassende Regelung aller die Ausübung der Sportfischerei
betreffenden Fragen anzustreben,
3. die Ausbreitung und Vertiefung des waidgerechten Fischens sowie
die Förderung des Casting und Wurfturniersports,
4. die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen
Fischgewässern in Verbindung mit einheitlich geregelten Schutz-
maßnahmen,
5. die Festsetzung und Innehaltung einheitlicher, den Sportfischer
Interessen angepasster Schonzeiten und Mindestmaße,
6. die Beratung bei der Beschaffung eines für die Bedürfnisse der
Sportfischerei geeigneten Besatzes und einheitliche Regelung
aller hiermit zusammenhängenden Fragen,
7. Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit durch Pflege des
Fischbestandes in folgender Weise:
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a) Reinerhaltung der Gewässer durch Feststellung der Verun-
reinigungs Ursachen,
b) Übermittlung und Meldung von Verunreinigungen an die
zuständigen Stellen in enger Zusammenarbeit mit dem
staatlichen und sonstigen Wassergenossenschaften,
c) Aufklärung der Verursacher und Verhandlungen mit ihnen
zur Vermeidung weiterer Verunreinigungen,
d) Zusammenarbeit mit den staatlichen Gesundheitsbehörden
zur Vermeidung von gesundheitlichen Schäden, die der
Bevölkerung durch die Verunreinigung entstehen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er ist als reine, auf ihre
Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportorganisation,
nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb gerichtet. Er hält
sich und seine Mitglieder allen parteipolitischen Tendenzen fern.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person sein oder
werden, die gemäß § 1 Sportfischer ist oder werden will, sich verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins gemäß
dieser Satzung zu
dienen. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen
Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe für
eine eventuelle Ablehnung werden dem Antragsteller mitgeteilt. Die
Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Tag der Aufnahme folgenden
Monats ersten. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 5 Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter
Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche
Mitteilungen an den Vorsitzenden des Vereins erfolgen.
§ 6 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es:
1. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Auf-
nahme bekannt wird, dass es solche begangen hat,
2. sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu be-
wertenden Handlungen am Fischwasser strafbar macht, andere
dazu anstiftet oder unterstützt oder solche Taten duldet,
3. den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, dessen Ansehen
schädigt oder Anstoß erregt.
Es kann auf Ausschluss erkannt werden, wenn es:
4. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt,
z.B. Verkauf und Tausch der Beute, Eigenpacht von Gewässern
ohne Zustimmung des Vereins usw.
5. schwerwiegend gegen die Gewässerordnung verstößt.
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6. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen und ein-
gehender Klärung des Falles durch den Vorstand durch
Abstimmung. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
7. Soweit es sich bei dem Auszuschließenden um ein
Vorstandsmitglied handelt, erfolgt die Abstimmung in dessen
Abwesenheit, ohne dass es hierbei ein Stimmrecht hat. Der
Betroffene wird zu der Vorstands-sitzung schriftlich geladen.
Erscheint er bei der Zweiten Ladung nicht, wird in Abwesenheit
entschieden.
Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter ist im Verfahren beim
Vorstand oder in der Mitglieder- oder Hauptversammlung unstatthaft.
Das Mitglied wird mit sofortiger Wirkung aller Rechte enthoben, nicht
aber von der Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Abschluss des
laufenden Kalenderjahres.
§ 7 Einspruch
Innerhalb 8 Tagen nach Zustellung des schriftlichen Ausschlussbescheides (Datum des Poststempels) ist
schriftlicher Einspruch beim
Vorstand zulässig. Der Vorstand ist dann verpflichtet, den Erweiterten
Vorstand zur endgültigen Entscheidung einzuberufen.
Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und 5 langjährigen, verdienten und erfahrenen Mitgliedern,
die von der Versammlung zu wählen sind. In den erweiterten Vorstand kann nicht
gewählt werden, wer mit dem Betroffenen verwandt oder
verschwägert ist oder an der Angelegenheit selbst beteiligt oder
interessiert ist. Der Betroffene ist auch hier wieder zu laden. Die
Entscheidung wird mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Im
Übrigen gilt § 6, Abs. 3, 5 und 7.
§ 8 Beiträge
Jedes Mitglied hat beim Eintritt in den Verein die festgesetzte
Aufnahme- und Beitragsgebühr zu entrichten, sofern nicht mit dem
Vorsitzenden andere Vereinbarungen getroffen sind oder der Beitrag
vom Kassenwart gestundet ist.
Die Jahresbeitragspflicht bleibt bis Jahresende bestehen.
Die Beitragszahlung kann erfolgen:
a) durch ¼-, ½- oder 1/1-jährliche Zahlungen per Bankeinzug
bzw. Lastschriftverfahren,
b) im Ausnahmefall durch Barzahlung jährlich im Voraus,
Der Vereinsbeitrag sowie die Aufnahmegebühr werden auf der
Jahreshauptversammlung festgesetzt.
§ 9 Vorstand des Vereins
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Überwachung
der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
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1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und 1. Kassenwart; der Verein wird
durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.
Die übrigen Vorstandsmitglieder sind:
2. Kassenwart, Schriftführer, Jugendwart, Sportwart, Gewässerwart,
Gerätewart, Salmonidenwart, Obmann / Fischereiaufsicht,
Pressewart und weitere Ressorts nach Bedarf.
Vorstandssitzungen finden in der Regel einmal monatlich statt. Über
den Inhalt der Sitzungen ist im Sinne § 15 durch den Schriftführer
eine Niederschrift zu erstellen.
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit grundsätzlich für die Dauer von 3
Jahren gewählt. Ihre Befugnisse erlöschen jedoch erst mit der
endgültige Wahl des neuen Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. Die
Vorstandsmitglieder haben bei Ablauf ihrer Tätigkeit der Jahreshauptversammlung zu ihrer Entlastung
Rechenschaft abzulegen.
Entlastung und Neuwahl des Vorstandes finden einzeln der Reihe
nach statt.
§ 10 Kassenführung
Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen zu verbuchen. Aus den
Belegen müssen der
Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind
durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden
angewiesen sind.
Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von mindestens zwei aus
den Reihen der Mitglieder für das laufende Jahr durch sie zu bestimmende sachkundige
Kassenprüfer zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekannt zugeben. Die
Kassenprüfer haben
mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung die Kasse zu
prüfen.
§ 11 Versammlungen
Die Mitglieder, insbesondere die Hauptversammlungen, haben die
Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der
Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung der vereinsdienlichen
Entscheidungen herbeizuführen.
Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
Auf einer Hauptversammlung gefasste Beschlüsse, insbesondere im
Bezug auf die Gewässerordnung, können nur von einer Hauptversammlung geändert werden.
Mitgliederversammlungsbeschlüsse
können von jeder Hauptversammlung geändert werden. An das
Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung
seiner Aufgaben gebunden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt oder außerordentliche
Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen.
§ 12
Die Hauptversammlung findet alljährlich im Januar statt. Zu ihr ist
vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tages-
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ordnung schriftlich per Post oder E-Mail einzuladen. Sie hat unter
anderem die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des
alten Vorstand entgegenzunehmen, den neuen Vorstand zu wählen,
den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr zu genehmigen,
die drei Kassenprüfer zu bestellen, für die jedes Jahr zwei neue zu
wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 14
Tagen einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt oder
mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der
Gründe beantragen. Für die Einberufung gilt § 12, Satz 2. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den
Zweck, über wichtige Aussprachen und Anregungen der Mitgliederversammlung bindende
Beschlüsse durch Abstimmung herbeizuführen, oder Entscheidungen
gemäß § 18 zu treffen.
Die Entscheidung des Vorstandes in einem Ausschlussverfahren
kann von einer Hauptversammlung oder außerordentlichen Hauptversammlung nicht geändert werden.
§ 14
Mitgliederversammlungen sind in regelmäßigen Abständen, jedoch
vierteljährlich mindestens einmal anzusetzen. Sie dienen durch
Vortrag und Informationen der Belehrung auf allen Gebieten der
Sportfischerei sowie der Pflege der Kameradschaft. Die hierbei
geführten Aussprachen sollen dem Vorstand Anregungen und Hilfe
bei der Durchführung seiner Aufgaben sein.
§ 15 Niederschrift
Über jede Haupt und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie
alle Anträge, Abstimmungsbeschlüsse und Ergebnisse wiedergeben.
Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen
und aktenmäßig zu verwahren.
§ 16 Vereinsordnungen
Der Vorstand arbeitet Vereinsordnungen aus. Vereinsordnungen
werden von der Jahreshauptversammlung beschlossen. Neue
Vereinsordnungen oder Änderungen zu bestehenden Vereinsordnungen werden den Mitgliedern mit der
Einladung zur
entsprechenden Hauptversammlung mit Begründung zugestellt. Die
Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung und
werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Als Vereinsordnungen gelten z. Zt. die Bereiche:
Jugendordnung (als Anhang 1 zur Satzung)
Gewässerordnung (als Anhang 2 zur Satzung)
Beitragsordnung (als Anhang 3)
Ehrenordnung (Anhang 4)
Geschäftsordnung (Anhang 5
§ 17 Haftungsausschluss
Muss der Verein für ein zum Schadensersatz verpflichtendes
Verhalten eines Mitglieds, eines sonstigen Bediensteten oder Be-
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auftragten, das dieser in Ausführung der ihm zustehenden bzw. der
ihm übertragenen Verrichtung einem anderen zufügt haften, so haftet
er gegenüber der dieser Satzung unmittelbar oder mittelbar unterworfenen Personen (Mitglieder) nicht bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Person, für die der Verein einzustehen hat; es sei denn,
es besteht Versicherungsschutz.
§ 18 Satzungsänderung und Auflösung
Zur Satzungsänderung oder Auflösung bedarf es einer zu diesem
Zweck gemäß § 12, 2. Satz einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der
Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung
klar erkenntlich sein muss. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist
die Billigung des Antrages durch den Vorstand und eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen
Mitglieder erforderlich. Für
Satzungsänderung genügt einfache Stimmenmehrheit.
§ 19
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Freie und Hansestadt
Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Angelsport sowie Natur und Umweltschutz zu verwenden
hat.
§ 20
1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-
gütungen begünstigt werden.
3. Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise
Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemes-
sene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzel-
heiten werden durch den Vorstand bzw. durch die Geschäfts-
ordnung festgelegt.
Diese Satzung wird in das Vereinsregister Hamburg eingetragen.
Der Vorstand
i.A. 1. Vorsitzender i.A. 2. Vorsitzender i.A. 1. Kassenwart
Andreas Gielow Bernd Maschinski Iris Holze
Beschluss der Hauptversammlung vom 19.01.2013