SFV Elbe

Gewässerordnung (Gwo)

SFV Elbe v. 1927 e. V.

Stand 05/2025

Gender-Hinweis:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir Personenbezeichnungen und personenbezogene Wörter in gängiger Form. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Hinweis digitale Gwo-Version:

Um Ressourcen zu schonen und CO2 Verbrauch zu reduzieren, verzichten wir in Zukunft auf den Vierfarbdruck von Gewässerordnung und Gewässerbeschreibung.

Begriffsbestimmungen:
Vorstand: "Vorstand" im Sinne dieser Vorschrift ist der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand.

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Allgemein

  1. Folgende gültige Angelpapiere musst du bei Ausübung der Angelfischerei bei dir tragen:

    a) Fischereischein

    b) Mitgliederausweis

    c) Erlaubnisschein zum Fischfang

    d) Fangkarte

    e) Fischereiabgabe (je nach Bundesland)

    Angler anderer Bundesländern müssen, wenn sie in Hamburg und/oder Schleswig-Holstein angeln, die Fischereiabgabe von Hamburg und/oder Schleswig-Holstein erworben haben.


    f) Luheschein

    Luhe Angler brauchen zusätzlich zu 1a) - 1e) die Luhe Angelerlaubnis. Den Luheschein bekommst du frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft und Vorlage der Fliegenfischerprüfung. Interessenten wenden sich bitte an den 1. Vorsitzenden oder an den Luhe Gewässerwart.



  2. Erlaubnisschein zum Fischfang, Fangkarte, Jahresfangstatistik:

    In jedem Jahr wird ein Erlaubnisschein zum Fischfang mit Fangkarte für jedes Mitglied ausgegeben.

    Datum und Gewässernummer sind immer vor Beginn des jeweiligen Angelns einzutragen.

    Sind alle Rubriken durch Angeltage ausgefüllt, erfolgt Umtausch über die Geschäftsstelle.

    Deine Fänge musst du nach Art, Stück, Länge und Gewicht in der Fangkarte eintragen. Fische, welche der Fangbegrenzung unterliegen musst du sofort nach dem Fang in die Fangkarte eintragen. Wer mit Fischen angetroffen wird, die nicht in der Fangkarte eingetragen sind, wird aus dem Verein ausgeschlossen.

    Die Fangkarte mit ausgefüllter Jahresfangstatistik sind bis zur Hauptversammlung des folgenden Geschäftsjahres einzureichen. Die Jahresfangstatistik findest du im Downloadbereich. Wer seine Fangkarte und Jahresfangstatistik nicht termingerecht abgibt, bekommt keine neue Fangkarte ausgehändigt. Das gleiche gilt für den Luheschein.


  3. Abfall- und Müllentsorgung, Fischinnereien, Umweltschutz:
    Jeder ist angehalten, seinen Angelplatz sauber zu hinterlassen. Dazu gehört nach jedem Angeln die ordnungsgemäße Beseitigung jeglichen Mülls und Unrat - auch deiner Vorgänger. Fischinnereien dürfen nicht im oder am Gewässer entsorgt werden. Die Angelfischerei soll möglichst schonend und rücksichtsvoll erfolgen, so das die Natur und Umwelt so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.


  4. Kontrolle:
    Jedes Mitglied hat das Recht, Angler am Wasser zu kontrollieren und wird gebeten, Wildfischer sofort dem Vorstand (notfalls der Polizei) zu melden. Du bist weiter verpflichtet, auf Verlangen anderen Mitgliedern und Fischereiaufsehern deine Papiere und den Fang zu zeigen. Fischereiaufseher haben (zur Kontrolle der Fangbegrenzung, der Schonmaße und -zeiten) das Recht, Behältnisse, in denen ein Fang gelagert werden könnte, einzusehen.


  5. Allgemein:
    In unseren Pacht- und Eigentumsgewässern außerhalb Hamburgs darfst du zeitgleich mit maximal drei Handangeln mit je einer Anbissstelle angeln.

    In unseren Pacht- und Eigentumsgewässern innerhalb Hamburgs darfst du mit maximal 2 Handangeln mit je 2 Anbissstellen angeln.

    Spinnfischen außerhalb der Raubfischschonzeit ist erlaubt.

    Fliegenfischen während der Raubfischschonzeit ist nur mit Kunstfliegen bis zu einer Größe von 4 cm Länge und Einzelhaken bis Größe 4 erlaubt.

    Es dürfen keine Plätze an den Gewässern reserviert werden.

    Das Anfüttern an stehenden bzw. geschlossenen Gewässern ist grundsätzlich nur am Tage des Fischens gestattet. Es dürfen am Tag max. 350g Trockenmasse vom Angler ins Gewässer eingebracht werden.

    Das Eisangeln ist an unseren Vereinsgewässern verboten.

    Angelruten müssen aus unmittelbarer Nähe bedient werden und dürfen nicht unbeaufsichtigt ausgelegt sein. Unbeaufsichtigte Geräte können von der Fischereiaufsicht eingezogen werden.

    Treiber, Setzkescher, Karpfensäcke, jegliche Kiefergreifer Werkzeuge (Lip Grip, Gripper) und Gaffs sind verboten.

    Die Verwendung mehrschenkliger Angelhaken ist beim Friedfischangeln verboten.

    Das Beködern mit lebendigen Wirbeltieren ist verboten. Zuwiderhandlung können mit Vereinsausschluss und Strafanzeige geahndet werden.

    Das Lebendhältern von Fischen ist verboten.

    Senken sind nur zum Fang von Köderfischen erlaubt. Sie dürfen das Maß von 1 qm nicht überschreiten. Gefangene Köderfische (nur Weißfische und Barsche) sind unter Berücksichtigung von Entnahmefenstern und Artenschutz, sofort nach dem Fang zu betäuben und durch Herz- oder Kiemen-Kehlschnitt zu töten.

    In Hamburg ist die Verwendung einer Senke während der Laichzeit des Stintes vom 01.01. bis zum 31.03. verboten.

    Mit der Senke gefangene maßige Fische (außer Flussbarsche) sind sofort schonend ins Wasser zurückzugeben.

    Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, in dem sie auch gefangen wurden.


  6. Schonmaß, Entnahmefenster:

    Es gelten die gesetzlichen Vorgaben der jeweiligen Bundesländer.
    Ausnahmen: Sonderbestimmungen zur Beangelung der Luhe und Ilmenau!

    Wer mit unter- oder übermaßigen Fischen (Entnahmefenster) angetroffen wird, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Untermaßige Fische oder Fische, die durch ein Entnahmefenster geregelt sind, sind sofort schonend zurückzusetzen.

    Du bist verpflichtet...
    • Maßband
    • Messer
    • Betäuber
    • Stift
    • Hakenlöser
    • Kescher in ausreichender Größe
    ... beim Angeln bei dir zu haben.

    Für Hamburg gilt zusätzlich:
    Der Kescher muss knotenlos und gummiert sein.
    Und du musst eine Abhakmatte verwenden.



  7. Höchstfangzahl:
    Art pro
    Tag
    pro
    Monat
    pro
    Saison
    Hecht,
    Zander
    2
    insgesamt
    4
    insgesamt
    Karpfen 2 4
    Forellen,
    Äschen
    4 8
    Meerforelle,
    Lachs
    5
    Schleie 6


    Tageshöchstfangzahl in Hamburg:
    Art pro
    Tag
    pro
    Monat
    pro
    Saison
    Aal 3
    Hecht 2 4
    Quappe 3
    Rapfen 1
    Zander 2 4 *
    * Besonderheit Gewässer 18 Elbstrecke Ost-Krauel: Pro Tag 2 Stück, pro Saison max. 24 Exemplare

    Bei Vereinsveranstaltungen wird die Höchstfangzahl (Baglimit) der Zielfische, unabhängig von der Gewässerordnung, vom Vorstand vorgegeben. Anfang und Ende der Vereinsveranstaltung bestimmt der Vorstand. Nach Ende der Vereinveranstaltung darf nach den Vereinsbestimmungen weiter geangelt werden.


  8. Vereinsschonzeiten:

    Es gelten die gesetzlichen Vorgaben der jeweiligen Bundesländer.
    Ausnahmen: Sonderbestimmungen zur Beangelung der Luhe und Ilmenau!

    Für Regenbogenforellen, die in Teichanlagen besetzt werden, z. B. für Vereinsveranstaltungen, gilt keine Schonzeit.


  9. Töten von Fischen, einschließlich Plattfischen und Aalen

    Jeder entnommene Fisch muss gemäß Tierschutz-Schlachtverordnung § 12 Abs. 10 TierSchlV versorgt werden!

    Rundfische (z. B. Forellen, Karpfen, Hechte):
    - Betäuben durch Schlag auf den Schädel
    - Töten durch Kiemenschnitt oder Herzstich

    Plattfische:
    - kein Betäuben
    - Töten durch schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt

    Aale:
    - kein Betäuben
    - Töten durch schnellen Schnitt/Stich, der die Wirbelsäule durchtrennt
    - sofortiges Entfernen der Eingeweide einschließlich des Herzens

    Erst nach Tötung darf der Fisch abgehakt werden.

    Lebendhälterung von Fischen ist verboten und wird mit Ausschluss aus dem Verein geahndet.

    Wer Fische nicht gemäß der Verordnung zum Töten und Schlachten versorgt, wird aus dem Verein ausgeschlossen.



  10. Sonstige Fischfallen, Reusen, Stellnetze:
    Das Legen von Fischfallen, Reusen oder Stellen von Netzen ist grundsätzlich verboten. Es darf nur auf Anordnung des Vorstand unter Aufsicht des Gewässerwartes oder einer vom Vorsitzenden beauftragte Person ausgeführt werden.



  11. Fischereigerät und Verkauf von Fang:
    Alle selbstfangenden Fischereigeräte sind verboten. Deinen Fang darfst du nicht verkaufen oder tauschen.



  12. Befahren, Betreten, Uferbetretungsrecht, Mitangeln:
    Sei ein Freund der Anlieger unserer Gewässer, kommuniziere diplomatisch und bestehe nicht auf das Uferbetretungsrecht. Auf dem Weg zum Gewässer sollten Wiesen und Äcker möglichst nur am Rande überquert werden. Gatter müssen wieder geschlossen werden. Das Befahren der Deiche mit Motorfahrzeugen ist verboten! Für jeden angerichteten Schaden haftest du selbst.

    Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren, ist das Mitangeln in unseren Vereinsgewässern in unmittelbarer Entfernung des Erlaubnisscheininhaber bei Nichtüberschreitung der erlaubten Rutenzahl gestattet, soweit der Erlaubnisscheininhaber volljährig ist. Der tierschutzgerechte Umgang gefangener Fische (jeglicher Umgang mit den Fischen) muss vom Erlaubnisscheininhaber übernommen werden.

    Für die Luhe gilt: Jeder Luhe-Angler muss Mitglied sein.



  13. Gastkarten:
    Info und Anfragen bitte an den Vorstand: info@sportfischerverein-elbe.de

    Gastangler beim SFV Elbe:
    Zu unseren Gemeinschaftsveranstaltungen – insbesondere dem beliebten Picknickangeln – heißen wir Gäste jeden Alters herzlich willkommen!

    Als Gast gilt, wer kein Mitglied im Sportfischerverein Elbe ist.

    Für die Teilnahme als Gast erheben wir – je nach Veranstaltung – einen kleinen Unkostenbeitrag, der vor Ort an den Vorstand zu entrichten ist. Im Gegenzug erhalten unsere Gäste Snacks, Getränke und – sofern ein gültiger Nachweis der bestandenen Fischerprüfung vorliegt – auch eine Fischereierlaubnis für die Dauer der Veranstaltung.

    Bitte beachten:
    Gefangene Fische dürfen ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet werden. Der Verkauf ist untersagt.

    Jugendliche unter 14 Jahren dürfen gemäß dem Niedersächsischen Fischereigesetz nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson angeln, die selbst im Besitz der Fischerprüfung ist.

    Der tierschutzgerechte Umgang gefangener Fische (jeglicher Umgang mit den Fischen) muss von der Aufsichtspersonder übernommen werden.




  14. Boote, Bootsbenutzung:
    Boote sind für die Mitglieder bestimmt und haben i. d. R. Platz für zwei Personen. Die zulässige Tragkraft der Boote darf nicht überschritten werden. Jeder ist verpflichtet, auf Ansprache oder Bitte einen zweiten mit ins Boot zu nehmen. Gäste dürfen Boote nur in Begleitung eines erwachsenen Mitgliedes benutzen.

    Jeder Nichtschwimmer muss bei Bootsbenutzung eine geeignete Rettungsweste tragen.

    Die Boote sind pfleglich zu behandeln und sauber zu hinterlassen. Jegliche Benutzung von Vereinsbooten, irgendwelchen Vereinsgeräten oder der Anlagen geschieht auf eigene Gefahr.

    Besondere Vorschriften für Jugendliche:
    Jugendliche dürfen nur mindestens zu zweit oder in Begleitung eines Erwachsenen die Boote benutzen. Der Erwachsene kann auch ein erziehungsberechtigtes Nichtmitglied sein; Erziehungsberechtigte können schriftlich auch volljährige Dritte zur Begleitung beauftragen. Jugendliche haben während der Bootsbenutzung eine geeignete Rettungsweste zu tragen. Vor Benutzung der Boote muss dem Vorstand eine Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten vorliegen. Der Vorstand oder Beauftragte des Vorstandes bestätigt den Eingang der Einverständniserklärung schriftlich. Die Bestätigung ist bei der Bootsbenutzung mitzuführen.



  15. Hütten, Unterstände, Vereinsanlagen:
    Hütten, Unterstände und Vereinsanlagen sind für alle Mitglieder da. Jeder Benutzer ist verpflichtet, für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen. Herumliegender Müll (auch fremder!) ist vor jeder Benutzung der Anlagen zu entfernen. Verschmutzungen sollen (soweit vorhanden) den Gewässerobmännern oder dem Vorstand gemeldet werden; örtliche Aushänge sind zu beachten. Sollten Hütten oder Unterstände bereits belegt sein, sind weitere Mitglieder aufzunehmen. Es darf keiner abgewiesen werden.



  16. Meldung an Vorstand:
    Alle sonstigen ungewöhnlichen Beobachtungen an Hütten, Unterständen, Booten oder den sonstigen Vereinsanlagen, aber auch am Gewässer, sind umgehend dem Vorstand zu melden.



  17. Gewässerpflege:
    Der Verein ist auf die Mithilfe der Mitglieder bei der Gewässerpflege angewiesen. Pro Kalenderjahr wird von jedem Mitglied für einen Gewässerpflegedienst ein Betrag als Pfand erhoben. Das Pfand ist übertragbar, wenn das Vereinsmitglied einen triftigen dauerhaften Grund vorweist und der Vorstand dem zustimmt. Das Jahres-Pfand wird nach Teilnahme an einer Gewässerpflege des jeweiligen Kalenderjahr zurückgezahlt.


Verstoß gegen die Gewässerordnung oder fischereirechtliche Vorschriften:

Mitglieder, die gegen die vorliegende Gewässerordnung oder fischereirechtliche Bestimmungen verstoßen, werden nach Ermessen und Schwere des Verstoßes vom Vorstand gemaßregelt oder sanktioniert - nötigenfalls vorgeladen. Bei schweren Verstößen ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied mit sofortiger Wirkung zu entlassen. Die Mitgliedsbeiträge werden in diesem Fall nicht zurückgezahlt. Der Ehrenrat kann zu den Entscheidungen hinzugezogen werden.





Bestimmung zur Beangelung der Luhe

SFV Elbe v. 1927 e. V.

  1. Luhe Angelberechtigung:
    Für Luhe Strecke 1-6 ist ausser den obligatorischen Papieren ein gültiger „Luheschein“ erforderlich.

    Für Luhe Strecke 6a (Austauschstrecke des FSV Hoopte-Winsen) benötigt man nur die obligatorischen Papieren, jedoch keinen Luheschein.

    Die Eintragung der Strecke in die Fangkarte muss den Zusatz „Luhe" haben (z.B. Luhe 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 6a).


  2. Luhe erlaubte Kunstfliegen:
    Es sind nur handelsübliche Kunstfliegen erlaubt. In den Luhestrecken 1-5 dürfen diese nur 1 Hakenschenkel (Einzelhaken) haben.


  3. Luhe erlaubte Angelarten:
    Luhe 1-6:
    Nur Fliegenfischen mit handelsüblichen Kunstfliegen.
    Das Pöddern auf Aal ist erlaubt, es darf kein Haken am Pödder sein.
    Hegefischen auf Hecht (siehe Pkt.5 Luhe Befischung)

    Luhe 6a:
    Alle gängigen Angelarten erlaubt.


  4. Luhe Schonzeit:

    BF = Bachforelle
    MF = Meerforelle
    RF = Regenbogenforelle
    SB = Saibling
    g g = ganzjährig geschont

    Stand 05/2024

    Art Schonzeit
    Äsche 16.01-15.05.
    BF 15.10.-15.03.
    Hecht 01.02.-15.04.
    Lachs 15.10.-15.03.
    MF 15.10.-15.03.
    RF 15.10.-15.03.
    SB 15.10.-15.03.




  5. Luhe Befischung:

    Die Luhe-Strecken dürfen insgesamt an zehn Tagen je Monat zum Fliegenfischen besucht werden. Ein Streckenwechsel ist einzutragen.

    In den Luhe-Strecken 1 bis 6 ist nur die Technik des Fliegenfischens (Einhand- und Zweihand) erlaubt.

    In der Luhe-Strecke 6a dürfen alle gängigen Angelarten ausgeübt werden. Maximal drei Angelruten pro Angler.

    Außerdem ist Pöddern (selbstverständlich ohne Haken) und aus hegerischen Gründen Hechtangeln mit totem Köderfisch (ab 15 cm) erlaubt, jeweils mit einem Fanggerät. Pöddertage sind mit einem „P", Hechtangeln mit einem „H" deutlich in die Fangkarte einzutragen (z. B. Luhe 4 P oder Luhe 5 H).

    Pöddern und Hechtangeln gilt als Fangtag. Und wird auf die Anzahl der Besuche angerechnet.



  6. Luhe Strecke 1 bis 6a Fangbegrenzung:

    Pro Tag insgesamt:
    4 Bachforellen ab 30 cm
    oder 4 Äschen ab 30 cm
    oder 4 Saiblinge ab 30 cm
    oder 4 Salmoniden gemischt
    und 5 Regenbogenforellen ab 28 cm

    Pro Monat insgesamt:
    10 Salmoniden gemischt und 10 Regenbogenforellen.

    Pro Saison insgesamt:
    maximal 10 Meerforellen, 1 Lachs ab 50 cm. Nach Erreichen der Fangmenge von Meerforellen und Lachsen ist das Angeln auf Meerforellen und Lachs in der Luhe verboten.

    Hecht keine Stückzahlbegrenzung ab 40 cm
    (Anglerverband Niedersachsen)



  7. Luhe Fischschonbezirke:
    In den Fischschonbezirken ist das Angeln verboten.

    Fischschonbezirke:

    a) Wehranlage Gut Schnede: 50 m oberhalb der Wehrkrone bis 70 m unterhalb der Wehrkrone.

    b) Wehranlege Luhdorf: 50 m oberhalb des Wehres bis zur Grenze des Flurstücks 70/12 der Flur 3 in der Gemarkung Luhdorf am rechten Ufer ca. 65 m unterhalb des Wehres.

    c) Wehranlage Mühle Winsen: von 60 m oberhalb der Wehrkrone des Hauptwehres (Fußgängerbrücke) bis ca. 300 m unterhalb der Wehrkrone des Hauptwehres bis zur rechtsseitigen Einmündung der Mühlenluhe.

    d) Lobke Holzbrücke bis Ende Lobke Park


    Andreas Gielow 1. Vorsitzender




Pachtgemeinschaft Ilmenau

SFV Elbe v. 1927 e. V.

Neuregelung der Bedingungen für die fischereiliche Nutzung der llmenau-Pachtstrecken am 5. Oktober 1995 des Angelvereins Frühauf von 1910 Hamburg e. V., des Sportfischervereins Elbe von 1927 e. V. Hamburg, des Fischerei-Sportvereins e. V. Hoopte-Winsen und der SAK Lüneburg.

Zur Abkürzung in der Fangstatistik werden die Ilmenau-Pachtstrecken wie folgt gekennzeichnet:

Ilmenau I (1) Pachtstrecke des SAK Lüneburg
Ilmenau II (2) Pachtstrecke des AV Frühauf
Ilmenau III (3) Pachtstrecke des SFV Elbe
Ilmenau IV (4) Pachtstrecke des FSV Hoopte-Winsen

Mindestmaß, Schonzeit Ilmenau

BF = Bachforelle
MF = Meerforelle
RF = Regenbogenforelle
FluB = Flussbarsch
g g = ganzjährig geschont

Stand 05/2024

Art / cm Mindestmaß Schonzeit
Aal 35 keine
Äsche 30 01.01.-15.05
BF 30 15.10.-15.03.
Butt 25 keine
Flusskrebs 11 01.11.-30.06.
Hecht 50 01.01.-30.04.
Karpfen 40 keine
Lachs 50 15.10.-15.03.
MF 50 15.10.-15.03.
Nase 25 keine
Quappe 35 keine
Rapfen 40 keine
RF 28 01.01.-15.05.
Schleien 25 keine
Wels 100 keine
Zander 45 01.01.-30.04.


Fangbegrenzung Ilmenau:
Art pro
Tag
pro
Monat
pro
Saison
Karpfen 2 4
Hecht,
Zander
2
insgesamt
4
insgesamt
Schleien 6
Salmoniden 2 4
Meeforelle* 10
Lachs* 1

*Nach erreichen dieser Fangmenge ist das Fischen auf Meeforellen und Lachse verboten!



Sonstige Vereinbarungen Ilmenau:

SFV Elbe v. 1927 e. V.

Stand 05/2024

  1. Erlaubt ist das Angeln mit bis zu drei Handangeln mit je einem Haken.


  2. Datum und Gewässerstrecke (gemäß Punkt a) müssen vor Angelbeginn in die Fangkarte des Vereins eingetragen werden.


  3. Das Pöddern auf Aal ist erlaubt, es darf kein Haken am Pödder sein.


  4. In der Zeit vom 1. Januar bis 30. April sind sämtliche Raubfischköder verboten.


  5. Deiche und Schonbezirke dürfen nicht befahren werden.


  6. Geringfügiges Anfüttern während des Angelns ist erlaubt, Anfüttern ohne Angeln ist unzulässig.


  7. Es darf ein Boot benutzt werden, wobei die Bestimmungen (z.B. Beleuchtung und Sportbootführerschein) zu beachten sind.


  8. Die Fischereiaufseher aller Vereine sind befugt, Kontrollen an der gesamten Gemeinschaftsstrecke durchzuführen.


  9. Gastkarten dürfen nur für die eigene Pachtstrecke ausgegeben werden.


  10. Wir sind uns einig, dass aus Gründen der gemeinsamen Bewirtschaftung, Gruppen, die nicht aus einem der vier Pachtvereine kommen, nur mit vorheriger Genehmigung unserer Pachtgemeinschaft Ilmenau fischen dürfen.


  11. Über diese Vereinbarungen hinaus gilt die jeweilige Gewässerordnung. Es gilt für einen Angler die Fangbegrenzung des Vereins, dem er angehört.


Vereinbart in Salzhausen am 27.10.2006 durch

Wolf Rose (AV Frühauf)
Jens P. Blume (SFV Elbe)
Jürgen Kliefoth (SAK Lüneburg)
Walter Galimann (FSV Hoopte/Winsen)



Auszug aus der Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) vom 4. Juni 2019

Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz

Diese Regelung gilt für alle Hamburger Gewässer, also auch für unsere Pachtgewässer: Bramfelder See, Dove-Elbe Wilhelmsburg und Vierlande, Ernst-August-Kanal, Assmann-/Jaffe-David-Kanal, Ziegeleiteiche NGWD, Alster-Mühlenteich Fuhlsbüttel, Elbe Ost-Krauel, Stubbe-Brack, Flutbrack Francop.


§ 4 Fischereigerät

(1) Im gesamten Hamburger Gebiet ist es Anglerinnen und Anglern erlaubt, die Fischerei mit zwei Handangeln mit bis zu zwei Anbissstellen auszuüben. Weiteres Fischereigerät darf nicht unmittelbar einsatzbereit sein. Es ist ausschließlich Fischereigerät einzusetzen, das sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet.

(3) Das Fischen mit Schleppangeln ist Anglerinnen und Anglern untersagt. Senken dürfen bis zu höchstens einem Quadratmeter Größe zum Köderfischfang verwendet werden. In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ist die Verwendung von Senken untersagt. Die Benutzung von Senkreusen ist verboten. Bei der Fischerei ist ein den örtlichen Gegebenheiten der Fischereistelle und dem zu erwartenden Fang entsprechender Unterfangkescher waidgerecht zu benutzen. Es dürfen nur Unterfangkescher mit gummiertem Netz und Abhakmatte bei der Fischerei verwendet werden. Ferner sind sämtliche Utensilien zum waidgerechten Töten und Abhaken und Zurücksetzen mitzuführen. Beim Fliegenfischen muss keine Abhakmatte verwendet werden, sofern die Fische im Wasser abgehakt werden.




§ 6 Artenschutz

(1) Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nicht gezielt befischt und getötet werden:

Bachneunauge (Lampetra planeri)
Bitterling (Rhodeus amarus)
Elritze (Phoxinus phoxinus)
Finte (Alosa fallax)
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
Groppe (Cottus gobio)
Hasel (Leuciscus leuciscus)
Lachs (Salmo salar)
Maifisch (Alosa alosa)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
Neunstachliger Stichling (Pungitius pungitius)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Schmerle (Noemacheilus barbatulus)
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus)
Ostseeschnäpel (Coregonus maraena)
Steinbeißer (Cobitis taenia)
Stromgründling (Romanogobio belingi)
Stör (Acipenser sturio)
Zährte (Vimba vimba)

(2) Werden in Absatz 1 genannte Fische gefangen, sind sie unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einzusetzen, sofern die Tiere nicht in dem Maße verletzt oder beeinträchtigt sind, dass ein Weiterleben voraussichtlich nur mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden möglich ist.




Regelungen und Gesetze können sich jederzeit ändern. Jeder Fischereischein-Inhaber ist verpflichtet, sich über aktuelle Vorschriften und Bestimmungen auf dem Laufenden zu halten.